Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Software Competence Center Hagenberg GmbH:
Softwarepark 32a, 4232 Hagenberg, Österreich, Firmenbuch: 184145b, Landesgericht Linz
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Leistungen und Angebote der Software Competence Center Hagenberg GmbH (im Weiteren SCCH GmbH genannt) werden ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen erbracht; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, es wäre dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Mündliche Nebenabreden sind daher als unverbindlich zu betrachten. Auch das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform. Das Schriftformerfordernis wird durch E-Mails dann als erfüllt betrachtet, wenn der jeweils andere Vertragspartner deren Erhalt bestätigt hat. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Mit Erteilung des Auftrags erkennt der Auftraggeber somit die vorliegenden Geschäftsbedingungen und Vertragsteile ausdrücklich an.
2. Vertragsabschluss
Angebote der SCCH GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Werden an SCCH GmbH Angebote gerichtet, so ist der Anbietende innerhalb einer angemessenen, mindestens jedoch 3-wöchigen Frist ab Zugang des Angebotes an diese gebunden. Verträge gelten erst dann als geschlossen, wenn der schriftliche Auftrag von SCCH GmbH entweder schriftlich bestätigt oder tatsächlich erfüllt wird. Abweichend davon kann ein Stillschweigen der SCCH GmbH nicht zur Annahme eines Auftrags durch die SCCH GmbH führen. Alle Aufträge und Vereinbarungen verpflichten – abgesehen von allfälligen Schreib- und Rechenfehlern oder offenkundigen Irrtümern – nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.
3. Leistung, Abnahme
3.1. Die Erfüllung des Auftrags durch die SCCH GmbH erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Der Auftraggeber trägt für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen, Unterlagen, etc. die alleinige Verantwortung. Alle vom Auftraggeber für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Materialien und andere Angaben müssen in einem für die Leistungserbringung geeigneten Zustand sein. Die SCCH GmbH ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit, etc.) zu prüfen. Der Auftraggeber stellt auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß zeitgerecht in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung. Eine Mitwirkungspflicht seitens des Auftraggebers besteht nach Maß der Üblichkeit und Zumutbarkeit. Die Verpflichtung zu wechselseitigen Informationen und zur Koordination trifft beide Vertragsparteien. Wird vom Auftraggeber auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb bereits gearbeitet, liegt die alleinige Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber. SCCH GmbH haftet nicht für Schäden, die aus dem Testbetrieb resultieren, insbesondere auch nicht für einen etwaigen Verdienstentgang oder entgangenen Gewinn.
3.2. Grundlagen für die Erbringung der Leistungen seitens der SCCH GmbH sind, sofern diese erstellt wurden, die schriftliche Leistungsbeschreibung, die entweder der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet oder der Auftraggeber zur Verfügung stellt, sowie jene Absprachen zwischen den Vertragspartnern, die schriftlich – in welcher Form auch immer (E-Mail, Aktenvermerk, Protokoll und dergl.) festgehalten und vor Leistungserbringung dem jeweils anderen Vertragspartner zur Kenntnis gebracht worden sind (im Weiteren „schriftliche Leistungsbeschreibung jeglicher Art“). Diese schriftliche Leistungsbeschreibung jeglicher Art ist, sofern sie von SCCH GmbH erstellt wird, vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Die Zustimmung gilt jedenfalls auch dann als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Wochen die mit dem Zustimmungsvermerk versehene schriftliche Leistungsbeschreibung jeglicher Art der SCCH GmbH übermittelt hat. Später auftretende Änderungswünsche müssen gesondert vereinbart werden. Soll dem Auftraggeber seitens der SCCH GmbH das Quellformat und/oder eine Entwicklungsdokumentation zur Verfügung gestellt werden, ist dies gesondert zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Gesonderte Termin- und Preisvereinbarungen bleiben jeweils vorbehalten.
3.3. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Fertigstellung. Eine Fertigstellung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn SCCH GmbH den Auftraggeber auffordert, einen Abnahmetermin bekanntzugeben oder SCCH GmbH das Werk (die individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierung) an den Auftraggeber übergibt. Die Abnahme und damit die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch die SCCH GmbH (gemessen an der schriftlichen Leistungsbeschreibung jeglicher Art (vgl. Pkt. 3.2.) unter Berücksichtigung der gegebenenfalls erfolgten Änderungen sowie der zur Verfügung gestellten Testdaten (vgl. Punkt 3.1. und Punkt 3.2.) ist in einem Protokoll vom Auftraggeber zu bestätigen. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software bereits mit dem Tag der Fertigstellung im Sinne dieser Bestimmung als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als mit Beginn des Einsatzes als abgenommen, auch wenn dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt der Fertigstellung liegt. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Ablehnung der Abnahme der Software.
3.4. Auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlichen Leistungsbeschreibung jeglicher Art, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert der SCCH GmbH gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Werktagen nach deren Erkennbarkeit schriftlich und nachweislich (etwa Zustellung per Einschreiben), zu rügen, es sei denn, die dem Auftraggeber obliegende Schadensminderungspflicht bedingt eine Mitteilung in anderer Weise (insb. bei Gefahr in Verzug). Liegen ordnungsgemäß gerügte, wesentliche Mängel vor, die einen Beginn oder eine Fortsetzung des Echtbetriebs nicht zulassen, so ist nach Behebung der Mängel eine neuerliche Abnahme iSd. Punktes 3.3. erforderlich.
3.5. Die Auswahl von geeigneten Mitarbeitern zur Bearbeitung des Auftrags, insbesondere aber auch die Festlegung der Arbeitsmodalitäten liegen im Ermessen der SCCH GmbH.
3.6. Es steht der SCCH GmbH frei, mit der Ausführung des ihr erteilten Auftrags oder Teilen desselben Dritte zu beauftragen (Subauftrag).
3.7. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung seine Kenntnis des Leistungsumfangs der bestellten Programme.
3.8. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß schriftlicher Leistungsbeschreibung jeglicher Art tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, oder wird sonst die Ausführung durch Umstände verhindert, die nicht von der SCCH GmbH zu vertreten sind, ist SCCH GmbH verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen, sofern ihm dies nicht ohnehin bekannt ist. Sind die Gründe, aus welchen die Ausführung des Auftrages unterbleibt, dem Auftraggeber zuzurechnen (etwa weil die Umstände in der Sphäre des Auftraggebers liegen oder dieser die Werkausführung ablehnt) hat der Auftraggeber alles ihm zumutbare zu Unternehmen, um die Voraussetzungen für die Auftragsausführung zu schaffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht binnen einer Frist von 4 Wochen nach, kann SCCH GmbH die weitere Ausführung ablehnen und ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. SCCH GmbH behält auch im Falle des Rücktritts vom Vertrag den Anspruch auf das tatsächlich zustehende Entgelt. Unabhängig vom tatsächlichen Schaden hat der Auftraggeber der SCCH GmbH zudem einen Betrag in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Gesamtauftragswertes als pauschalierten Schadenersatz zu leisten, sofern die Werksausführung aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, unterbleibt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber diesfalls zum Ersatz des der SCCH GmbH entstandenen Schadens, insbesondere auch des entgangenen Gewinns verpflichtet. Eine Minderung der Ansprüche der SCCH GmbH bei Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB ist ausgeschlossen.
3.9. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen jeglicher Art erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
4. Preise, Steuern und Gebühren
4.1. Alle Preise bzw. Stundensätze verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
4.2. Pauschalentgelte verstehen sich ab Sitz der SCCH GmbH ausschließlich der in den Punkten 4.3., 4.4. und 4.5. genannten Kosten, Gebühren und Entgelte.
4.3. Die Kosten für Programmträger (z.B. Magnetbänder, CDs, DVDs usw.) werden stets gesondert in Rechnung gestellt.
4.4. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.5. Allfällige Vertragsgebühren sind jedenfalls vom Auftraggeber abzuführen und dieser hält SCCH GmbH diesbezüglich schad- und klaglos.
4.6. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten – mangels anderer Vereinbarung – die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise.
4.7. Sofern keine Stundensätze vereinbart wurden, wird bei allen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung seitens der SCCH GmbH üblicherweise angewendeten Stundensätzen verrechnet.
4.8. Abweichungen von einem allfälligen Pauschalentgelt zugrundeliegenden Zeitaufwand, die nicht von SCCH GmbH alleine zu vertreten sind, etwa Mehraufwand durch unzureichende oder nicht zeitgerechte Mitwirkung durch den Auftraggeber oder Leistungen der SCCH GmbH, die zwar den Auftragsgegenstand an sich betreffen, die jedoch nicht ausdrücklich vereinbart wurden und einen Mehraufwand verursachen, werden nach tatsächlichem Anfall und Aufwand berechnet.
4.9. In den veranschlagten Preisen (insbesondere auch im Pauschalentgelt) sind Hardware- und Software-Komponenten und Systeme, welche für dieses Projekt spezifisch benötigt werden und nicht bereits zur Standardausrüstung der SCCH GmbH gehören, nicht miteingeschlossen. Die entsprechende Ausstattung mit diesen Systemen über die Projektlaufzeit erfolgt durch den Auftraggeber.
5. Liefertermin
5.1. Die SCCH GmbH ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst einzuhalten. Lieferzeitpunkte sind, wenn nichts Anderes vereinbart wird, unverbindlich.
5.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen, insbesondere die schriftliche Leistungsbeschreibung jeglicher Art lt. Punkt 3.2., zu den von der SCCH GmbH angegebenen Terminen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Dadurch entstehende Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen sowie solche, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von SCCH GmbH nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der SCCH GmbH führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber zum Ersatz allenfalls daraus bei SCCH GmbH entstandener Schäden, insbesondere eines entgangenen Gewinnes, unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers.
5.3. SCCH GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
6. Zahlung
6.1. Die von SCCH GmbH gelegten Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
6.2. SCCH GmbH ist berechtigt, Teilrechnungen zu legen, insbesondere steht ihr eine monatliche Abrechnung zu.
6.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch die SCCH GmbH. Wurden Raten oder Teilzahlungen vereinbart, so werden bei Nichtbezahlung zweier aufeinanderfolgender Raten oder Teilzahlungen alle noch ausständigen Teilleistungen des Auftraggebers sofort und zwar ohne Rechnungslegung oder Mahnung durch die SCCH GmbH fällig; Akzepte können fällig gestellt werden.
6.4. Ein Zahlungsverzug berechtigt SCCH GmbH, die laufenden Arbeiten einzustellen und unter Setzung einer 14tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber schuldet der SCCH GmbH im Falle des berechtigten Rücktritts das gesamte vereinbarte Entgelt. SCCH GmbH hat zudem, unbeschadet weitergehender schadenersatzrechtlicher Ansprüche, Anspruch auf Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. über dem Basiszinssatz. Alle mit dem Verzug des Auftraggebers in Zusammenhang stehenden Schäden der SCCH GmbH, insbesondere auch der entgangene Gewinn, sind verschuldensunabhängig vom Auftraggeber zu ersetzen.
6.5. Die SCCH GmbH ist jederzeit und uneingeschränkt zur Aufrechnung gegen Forderungen des Auftraggebers berechtigt. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn die Forderung gegen SCCH GmbH von dieser anerkannt oder durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht, sei es durch Einrede des nicht oder nicht gehörig erfüllten Vertrages (§ 1052 ABGB), oder durch Verweigerung der Herausgabe einer körperlichen Sache zur Durchsetzung einer Forderung, steht dem Auftraggeber nicht zu.
7. Geistiges Eigentum und Nutzung
7.1. Alle Rechte am geistigen Eigentum an den vertraglichen Leistungen, der vertragsgegenständlichen Software oder andere Begleitmaterialien, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen etc., wie Urheberrechte, Markenrechte, Musterrechte, Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte und Know-how, sowie insbesondere nicht geschützte Erfindungen, gewerbliche Erfahrungen, Betriebsgeheimnisse, udgl., unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie dem Vertragspartner offenbart werden, verbleiben jedenfalls bei der SCCH GmbH bzw. einem etwaigen Lizenzgeber. Die Offenlegung und Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der SCCH GmbH. Keiner Vertragspartei werden durch diese Vereinbarung Rechte am geistigen Eigentum von der jeweils anderen Vertragspartei eingeräumt. Der Auftraggeber erhält lediglich das Recht, die vertragsgegenständliche Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu verwenden.
7.2. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung an der vertragsgegenständlichen Software erworben. Insbesondere eine Verbreitung oder über die Verwendung zu eigenen Zwecken hinausgehende Verwertung durch den Auftraggeber, ausgenommen die Weitergabe an ein mit ihm im Sinne der §§ 189a UGB bzw. 15 AktG verbundenes Unternehmen, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständliche Software ausschließlich für sein Unternehmen (bzw. mit diesem verbundene Unternehmen) und die dort angefallenen Geschäftsfälle nutzen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinausgehenden Rechte erworben. SCCH GmbH bleibt Inhaber aller Rechte an ihren Leistungen einschließlich des jeweils zugehörigen Materials, auch wenn der Auftraggeber diese – unabhängig davon, ob im vertraglich zulässigen Umfang oder nicht – verändert, oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von für die vertragliche Nutzung erforderlichen Programmkopien wird der Auftraggeber einen auf den Auftragnehmer verweisenden Vermerk anbringen. Eine zwischen dem Auftraggeber und SCCH GmbH geschlossene Lizenzvereinbarung über die Nutzungsbewilligung der vertragsgegenständlichen Software geht den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
7.3. Der Auftraggeber darf Kennzeichnungen, Eigentumsangaben und Schutzrechtsvermerke des Auftragnehmers weder verändern noch entfernen. Dies gilt auch für alle Begleitmaterialien.
7.4. Der Auftraggeber garantiert, dass er zur Nutzung und Verwertung, insbesondere auch Weitergabe, der der SCCH GmbH zur Erbringung ihrer Leistung zur Verfügung gestellten Software oder Begleitmaterialien berechtigt ist, und hält diese bezüglich aller Ansprüche Dritter schad- und klaglos.
7.5. Die Anfertigung von Kopien der Software für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software bzw. etwaigen Begleitmaterialien (Bedienungsanleitung, Verpackung, etc.) kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
7.6. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen individuell erstellten Software die Offenlegung der Schnittstellen unerlässlich sein, hat der Auftraggeber damit SCCH GmbH zu einem angemessenen Entgelt zu beauftragen. Unterlässt der Auftraggeber die Beauftragung der SCCH GmbH, steht dieser in jedem Fall das angemessene Entgelt im Sinne des 1. Satzes zu. Nimmt SCCH GmbH den Auftrag nicht an, darf die Dekompilierung nur unter Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes erfolgen und dürfen die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden.
7.7,. Bei Verletzung des geistigen Eigentums der SCCH GmbH, insbesondere der Urheberrechte, der Markenrechte, des Know-hows, gewerblicher Erfindungen oder der Betriebsgeheimnisse, ist volle Genugtuung zu leisten.
8. Rücktrittsrecht
8.1. Für den Fall des Verzugs aus alleinigem Verschulden der SCCH GmbH ist der Auftraggeber berechtigt, mittels nachweislicher Zustellung, etwa per eingeschriebenen Brief, vom Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
8.2. Höhere Gewalt, wie insbesondere Naturkatastrophen oder Feuer sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit der SCCH GmbH liegen, entbinden SCCH GmbH von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. In diesem Fall wird SCCH GmbH den Auftraggeber sofort über das Bestehen eines Leistungshindernisses in angemessener Form benachrichtigen. Der höheren Gewalt gleich stehen währungs-, handelspolitische, und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Embargos, Streiks, Aussperrungen, von SCCH GmbH nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderungen der Verkehrswege, Verzögerungen bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände, welche, ohne von SCCH GmbH verschuldet zu sein, die Lieferung und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei der SCCH GmbH oder einem Vorlieferanten auftreten. Unabhängig davon, ob das der Leistung der SCCH GmbH entgegenstehende Hindernis fortbesteht oder nicht, kann die Leistungspflicht dadurch lediglich um 6 Monate hinausgeschoben werden. Danach steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Er ist jedoch nicht berechtigt, – aus welchem Rechtstitel auch immer – Ansprüche wider die SCCH GmbH zu erheben. Für bereits erbrachte Teilleistungen steht der SCCH GmbH zudem das diesen entsprechende Entgelt zu.
8.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der SCCH GmbH möglich. Ist die SCCH GmbH mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
9.1. SCCH GmbH steht dafür ein, dass ihre Leistung keine erheblich die Gebrauchstauglichkeit oder den Wert mindernden Fehler sowie die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Sollten in den schriftlichen Leistungsbeschreibungen jeglicher Art, Pflichtenheften oder ähnlichen bei der Auftragserfüllung erarbeiteten Dokumentationen Leistungen Dritter zugesagt sein, so gilt dies lediglich als Zusage der Verwendung bei dem Dritten, sohin lediglich als Zusage, sich um das Einverständnis und die Leistung des Dritten zu bemühen.
9.2. Die Gewährleistungsverpflichtung beginnt bei Individualsoftware mit der in Punkt 3.3. geregelten Programmabnahme. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme. Eine Gewährleistungspflicht besteht nur hinsichtlich reproduzierbarer Mängel. Ein behaupteter Mangel ist bei sonstiger Verfristung sämtlicher Ansprüche unverzüglich (max. binnen drei Werktagen) unter konkreter Beschreibung der Art des Mangels per Einschreiben zu rügen. Bei Lieferung durch einen Transporteur (Spedition, Post, etc.) ist die gelieferte Leistung unverzüglich zu kontrollieren und sind etwaige Mängel bei sonstiger Verfristung aller Ansprüche auf etwaigen Lieferpapieren schriftlich festzuhalten. Die Mängel sind unverzüglich (max. binnen 3 Werktagen) unter konkreter Beschreibung und vollständiger Dokumentation (samt den genannten Lieferpapieren) mittels nachweislicher Zustellung etwa per Einschreiben bei SCCH GmbH zu rügen.
9.3. Verbesserbare Mängel werden nach Ermessen der SCCH GmbH entweder durch Verbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist behoben. Auf jeden Fall haben Verbesserung und Austausch Vorrang vor Preisminderung und Wandlung. Auch bei gerechtfertigter Mängelrüge entfällt die Pflicht zur Mängelbehebung, wenn der Auftraggeber SCCH GmbH nicht alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Regressansprüche gegen SCCH GmbH gemäß § 933b ABGB sind ausgeschlossen.
9.4. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
9.5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen in folgenden Fällen:
a) bei Fehlern, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße oder bestimmungswidrige Bedienung der Software bzw. des Materials, die Nichteinhaltung der Einbau-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen, die Verwendung jeglicher Komponenten, Schnittstellen und Parameter, die Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, organisatorische Maßnahmen und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations-, Benutzungs- und Lagerbedingungen), unsachgemäßen Transport oder mangelhafte Instandhaltung zurückzuführen sind;
b) bei Verwendung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen für Schäden an diesen bzw. solchen, die aus diesen bzw. der Verwendung derselben resultieren;
c) bei handelsüblichen oder technisch nicht oder nur mit Mehraufwand vermeidbaren, geringfügigen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung (einschließlich etwaiger einvernehmlich erfolgter Änderungen);
fd) ür Software, die durch den Auftraggeber bzw. Dritte nachträglich verändert, ergänzt bzw. in welche von diesen anderweitig eingegriffen wird bzw. wurde;
e) bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber beigestelltes Material zurückzuführen sind;
f) bei Mängeln, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen, Naturereignisse und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
g) für mitgelieferte fremde Komponenten.
9.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme durch SCCH GmbH ist, bezieht sich die Gewährleistung auf diese Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9.7. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose und Fehler- und Störungsbeseitigung, die nicht oder nicht mehr von einem etwaigen Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers umfasst sind, sowie sonstige vom Auftraggeber nachträglich gewünschte Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von SCCH GmbH gegen angemessenes Entgelt durchgeführt.
9.8. Bei ungerechtfertigten Mängelrügen, d.h. dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, werden die hierdurch SCCH GmbH verursachten Kosten in Rechnung gestellt und steht dieser ein angemessenes Entgelt zu.
10. Schadenersatz
10.1. SCCH GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Schäden– ausgenommen Personenschäden – nur, falls ihr Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen Die Beweislast trägt der Geschädigte.
10.2. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers beträgt 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Verjährungsfrist beginnt selbst dann zu laufen, wenn der Schaden noch nicht eingetreten ist.
10.3. Die Haftung der SCCH GmbH ist der Höhe nach mit der ganzen Auftragssumme Der Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden sowie von entgangenem Gewinn und Zinsverlusten ist ausgeschlossen. Weiters haftet SCCH GmbH nicht für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sowie für nicht vorhersehbare Schäden. In den Fällen des Punktes 9.4. ist jegliche Haftung der SCCH GmbH ausgeschlossen; ebenso im Falle von Schadenersatzansprüchen gemäß § 33 DSG.
10.4 Die Produkthaftung der SCCH GmbH ist beschränkt auf jene Fälle, in denen das Produkthaftungsgesetz (BGBl Nr. 99/1988 idgF) eine Haftung zwingend vorsieht. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung iSd PHG gegen SCCH GmbH richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der SCCH GmbH verursacht und zumindest krass grob fahrlässig verschuldet worden ist.
10.5. Sofern SCCH GmbH im Rahmen eines Forschungsprogramms Leistungen erbringt, wird SCCH GmbH auf diese Arbeiten alle Sorgfalt verwenden, die für eine sinnvolle Durchführung notwendig ist und wird sich um die Erreichung des angestrebten Ergebnisses bemühen. Eine Haftung bzw. Gewähr für die Erzielung des angestrebten Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Zudem haftet SCCH GmbH lediglich bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit. SCCH GmbH steht auch nicht dafür ein, dass das angestrebte Forschungsergebnis, sofern dieses erreicht wird, industriell und/ oder kaufmännisch verwertet werden kann.
11. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
12. Geheimhaltung
12.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während dieses Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden vertraulichen Kenntnisse, Unterlagen, Aufgabenstellungen und Geschäftsvorgänge des Vertragspartners sowie die erarbeiteten Ergebnisse gegenüber Dritten – auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus – geheim zu halten, es sei denn, dass diese bereits auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind.
12.2. SCCH GmbH ist allerdings berechtigt, die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses gewonnenen Forschungsergebnisse für Werbezwecke in der Form zu verwenden, insbesondere auch zu veröffentlichen, dass damit die Tätigkeit der SCCH GmbH allgemein und für potentielle Interessentenkreise im Besonderen bekanntgemacht wird. Dies gilt auch für die Nutzung der Ergebnisse zu allgemeinen Publikations-, Lehr- und Akquisitionszwecken. Der Auftraggeber darf namentlich als Referenz bei Präsentationen, in Angeboten und dgl. angeführt werden.
13. Erfüllungsort
Als Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz der SCCH GmbH.
14. Irrtum
Die Anfechtung des zwischen SCCH GmbH und Auftraggeber geschlossenen Vertrages wegen Irrtums ist ausgeschlossen.
15. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder eines Leistungsentgeltes bleibt die von SCCH GmbH gelieferte Leistung in dessen Eigentum. Ein Eigentumsvorbehalt eines Vertragspartners wird nicht anerkannt. Die Werknutzungsbewilligung im Sinne des Punktes 7.2. bzw. sonstige am geistigen Eigentum der SCCH GmbH ausdrückliche eingeräumte Rechte des Auftraggebers entstehen erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises oder Leistungsentgelts.
Der SCCH GmbH gelieferte Gegenstände haften für alle offenen Forderungen der SCCH GmbH.
16. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Soweit nicht anders vereinbart, gilt zwischen den Vertragsparteien österreichisches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsnormen; dies auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
17.2. Für eventuelle Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der SCCH GmbH zuständig.
17.3. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Fassung vom 3.6.2022